Grüne Alternative Hemer
Hemer, den
11.12.2010
Fraktion im Rat
Hans-Georg Humpert
In den Weiden 8
58675 Hemer
Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 32 –
Regionalentwicklung –
Seibertzstr. 2
59821 Arnsberg
Betr: 9. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich
Bochum und Hagen,
in der Stadt Hemer
Sehr geehrte Damen und
Herren,
zum Antrag auf die 9.
Änderung des Regionalplanes geben die Unterzeichner/Innen die folgende
Stellungnahme ab:
Zur Einleitung S. 2, Punkt 1:
Die Aussage, der abgebaute
Kalkstein dient vorwiegend als Rohstoff für die chemische Industrie, muss in
Frage gestellt werden.
1. Der Briefkopf der Firma Stricker-Weiken stellt klar,
dass es sich bei dem Unternehmen um einen Kalksteinbruch, ein Schotter- und
Edelsplittwerk handelt.
2. siehe auch RVS Seite 28 Punkt 3.2 sowie RVS Seite 31
Punkt 3.6
Zur Einleitung S. 2, Punkt 2:
Der Abgrabungsbereich ist
nicht im gültigen RP dargestellt, obwohl er die relevante Größe von 10 ha
deutlich überschreitet. Schon zum Zeitpunkt der Erstellung des RP 2001 waren
die heute abgegrabenen Bereiche im Grundbuch als solche belastet. Wenn diese
Grundbuch-eintragungen nicht relevant für die RP-Dartstellung sein sollten, auf
welcher Rechtsgrundlage kam es dann zu den Abgrabungsgenehmi-gungen der
Flurstücke 143, 274 und 276, Gemarkung Becke, Flur 9,
und wann wurden diese
erteilt?
Wir – die Unterzeichner –
verweisen hier insbesondere auf das beige-fügte Schreiben der Stadt Hemer vom
25.03.1985 (Anlage), das einen Bestandsschutz für die Flurstücke 273 und 388
darstellt.
Die Flurstücke 143, 274 und
276 sind offensichtlich ausgeschlossen. Das Schreiben der Stadt nimmt Bezug auf
ein Urteil des OVG Münster vom 28.06.1982.
Die fehlende Darstellung des
Steinbruchs im RP wirft die Frage auf, ob die Erweiterung der Abgrabungsfläche
überhaupt notwendig ist. Der RP hat „in hinreichender Weise die notwendige
Konkretisierung überge-ordneter Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu
leisten“.
Gemäß Ziel 31 des RP können
außerhalb der Abgrabungsbereiche gelegene, genehmigte Abgrabungen ausnahmsweise
erweitert werden. Somit ist entsprechend der regionalplanerischen Vorgaben und
formu-lierten Ziele der Erweiterungsbedarf nachzuweisen.
Die Festsetzungen im gültigen
RP für das Änderungsgebiet wider-sprechen den privaten Belangen der
Antragsteller. Das Änderungsgebiet liegt lediglich in einem Reservegebiet für
den oberirdischen Abbau nicht-energetischer Bodenschätze. Diese Gebiete dienen
der Bedarfsdeckung für 25 Jahre über den 25jährigen Planungshorizont des
gültigen RP hinaus (Ziel 30). Es kann kein Grund für eine Änderung des RP sein,
dass die Firma Stricker-Weiken nur einen Steinbruch betreibt. Da kein
Rechtsanspruch auf eine RP-Änderung besteht, ist zur Abwägung der Belange der
grundsätzliche Bedarf auf Planänderung nachzuweisen. Bis dahin stehen
öffentliche Belange, wie Schutz der Bevölkerung, der Landwirtschaft, der
Forstwirtschaft, der Landschaft, der Arten, des Bodens und des Wassers, die mit
erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen haben, den privaten Belangen der
Erweiterungsabsicht der Firma Stricker-Weiken im Range vor.
Grundsätzlich zu hinterfragen
ist die Vorgehensweise der Firma Stricker-Weiken. Im Gegensatz zu den im
Änderungsverfahren beantragten Grenzen verbreitet die Firma Stricker-Weiken
zeitgleich gegenüber der Stadt Hemer und den Ratsfraktionen einen
„Kompromissvorschlag“, der eine deutlich geringere Inanspruchnahme von Flächen
beinhaltet (Anlage).
Im Sinne der grundsätzlichen
Aussagen des RP in den Zielen 16, 18, 23, 24 und 31 sind die abweichenden
Vorschläge des Antragstellers mit dem Änderungsantrag in Übereinstimmung zu
bringen.
Im Gebiet der
Regionalplanänderung befinden sich zudem mehrere Festsetzungen aus Baumaßnahmen
des Antragstellers.
1. Schwarze Wand, Grundbuchliche Baulast B 183,
Baugenehmigung der Stadt Hemer Nr. 316/95, Zufahrt;
2. Hecke am südlichen Rand des Steinbruchs,
MK-20-08.05/MS, Erweiterung Lagerfläche:
Halden und Lagerflächen
sollen nicht in den RP aufgenommen werden, warum nicht? Nicht enthalten sind:
1. Lagerfläche, Gemarkung Becke, Flur 9, Flurstück 387
2. Haldenfläche, Gemarkung Becke, Flur 9, Flurstück 384
teilw. u. Flurstück 139
Zur Seite 4, Punkt 3.2:
Durch die
Steinbrucherweiterung sind insbesondere im westlichen und nordwestlichen
Erweiterungsbereich erhebliche Beeinträchtigungen sicher. Dies gilt ebenso für
den östlichen Erweiterungsbereich.
Die beantragte Änderung
übersteigt in ihrem Umfang das lediglich notwendige Ausmaß. Somit verstößt das
Änderungsverfahren sowohl gegen den RP und den Landesentwicklungsplan, als auch
im Besonderen gegen alle einschlägigen Gesetze und Richtlinien auf Landes-,
Bundes und Europaebene.
Zur Seite 4, Punkt 4:
Die beantragte RP-Änderung
widerspricht dem Ziel 29 (Grundwasser- und Gewässerschutz) eindeutig. Alle
technischen Einrichtungen des Steinbruchs befinden sich auf dem
Massenkalkvorkommen. Alle Betriebsmittel werden auch dort gelagert. Bei
möglichen Unfällen ist der direkte Eintrag von Schadstoffen ins Grundwasser somit
nicht beherrschbar.
Die Oberflächenwasserfassung,
die nur für die asphaltierten Flächen vorhanden ist, ist technisch
unzureichend. Ständig fließt verunreinigtes Oberflächenwasser in den Vorfluter.
Damit ist die Beherrschbarkeit von weiteren 14 ha Betriebsfläche in Frage
gestellt.
Die Grundwasserströme sind
nicht bekannt. Bis heute ist die Verun-reinigung der
Trinkwassergewinnungsanlage Urbecke der Stadtwerke Hemer mit
Chlorkohlenwasserstoff nicht aufgeklärt. Die Anlage liegt auf NN. 205 m,
Entfernung zum Steinbruch Luftlinie ca. 1500 m. In ca. 2500 m Entfernung
befindet sich der Trinkwassertiefbrunnen Perick der Stadtwerke Hemer auf ca.
NN. 220 m. Auf demselben Flurstück er-gießen sich temporär erhebliche
Wassermengen im sog. Höhlenbach aus dem Höhlensystem des Pericks im
Massenkalkzug.
Mögliche Grundwasserauswirkungen
der beabsichtigten Abgrabungen auf einen Horizont von NN. 210 m sind ungeklärt.
Um hierzu Erkenntnisse zu gewinnen, wäre ein hydrogeologisches Gutachten
zwingend erforderlich.
Zur Stellungnahme
Umweltbericht und RVS,
zu Punkt 2. (Seite 8):
die Feststellung, dass der
FFH-Lebensraum 9110 „Hainsimsen-Buchen-wald“, Gemarkung Deilinghofen Flur 1
Flurstück 22, durch den Orkan Kyrill zerstört worden sei, ist nachweislich
falsch. Auf Betreiben von Stricker-Weiken wurde dieser Wald in 2009 komplett
abgeholzt. Nur wenige Bäume waren umgestürzt, bedingt durch die Rodung der
west-lich angrenzenden Flächen. Vor Ort lässt sich dieses durch die noch
vorhandenen Baumwurzeln belegen. Die Zerstörung dieses Waldes sollte offenbar
das Abgrabungsbegehren erleichtern.
Auf die in der
Zusammenfassung des Umweltberichtes dargestellten örtlich erheblichen
Beeinträchtigungen weisen wir noch einmal explizit hin. Durch die Festsetzung „BSN“
und „Landschaftsschutzgebiet“ ist eine Abwägung der Belange von höchster
Wichtigkeit. Wir verweisen aus-drücklich auf den Erlass des MUNLV vom
26.10.2005, diesen Bereich unverzüglich einstweilig sicherzustellen.
Der Umweltbericht bezieht
sich ausdrücklich auf die Angaben der RVS, die vom Antragsteller beauftragt
wurde. Dazu stellen wir fest, dass diese RVS in weiten Teilen tendenziell im
Sinne des Auftraggebers ausge-fertigt wurde. Sobald präzise Angaben nötig
wären, wird lediglich auf noch zu ergänzende Gutachten verwiesen.
Zusammenfassend muss gesagt
werden, dass eine Änderung des Regionalplanes wie vom Antragsteller gewünscht,
aus unserer Sicht abzulehnen ist.
Name, Vorname Anschrift Unterschrift