Grüne Alternative Hemer                                   Hemer, den 11.12.2010               

Fraktion im Rat

Hans-Georg Humpert

In den Weiden 8   
58675 Hemer

Bezirksregierung Arnsberg

Dezernat 32 – Regionalentwicklung –

Seibertzstr. 2

59821 Arnsberg

Betr: 9. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk          Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Bochum und Hagen,

         in der Stadt Hemer

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Antrag auf die 9. Änderung des Regionalplanes geben die Unterzeichner/Innen die folgende Stellungnahme ab:

Zur Einleitung S. 2, Punkt 1:

Die Aussage, der abgebaute Kalkstein dient vorwiegend als Rohstoff für die chemische Industrie, muss in Frage gestellt werden.

1.    Der Briefkopf der Firma Stricker-Weiken stellt klar, dass es sich bei dem Unternehmen um einen Kalksteinbruch, ein Schotter- und Edelsplittwerk handelt.

2.    siehe auch RVS Seite 28 Punkt 3.2 sowie RVS Seite 31 Punkt 3.6

Zur Einleitung S. 2, Punkt 2:

Der Abgrabungsbereich ist nicht im gültigen RP dargestellt, obwohl er die relevante Größe von 10 ha deutlich überschreitet. Schon zum Zeitpunkt der Erstellung des RP 2001 waren die heute abgegrabenen Bereiche im Grundbuch als solche belastet. Wenn diese Grundbuch-eintragungen nicht relevant für die RP-Dartstellung sein sollten, auf welcher Rechtsgrundlage kam es dann zu den Abgrabungsgenehmi-gungen der Flurstücke 143, 274 und 276, Gemarkung Becke, Flur 9,

und wann wurden diese erteilt?

Wir – die Unterzeichner – verweisen hier insbesondere auf das beige-fügte Schreiben der Stadt Hemer vom 25.03.1985 (Anlage), das einen Bestandsschutz für die Flurstücke 273 und 388 darstellt.

Die Flurstücke 143, 274 und 276 sind offensichtlich ausgeschlossen. Das Schreiben der Stadt nimmt Bezug auf ein Urteil des OVG Münster vom 28.06.1982.

Die fehlende Darstellung des Steinbruchs im RP wirft die Frage auf, ob die Erweiterung der Abgrabungsfläche überhaupt notwendig ist. Der RP hat „in hinreichender Weise die notwendige Konkretisierung überge-ordneter Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu leisten“. 

Gemäß Ziel 31 des RP können außerhalb der Abgrabungsbereiche gelegene, genehmigte Abgrabungen ausnahmsweise erweitert werden. Somit ist entsprechend der regionalplanerischen Vorgaben und formu-lierten Ziele der Erweiterungsbedarf nachzuweisen.

Die Festsetzungen im gültigen RP für das Änderungsgebiet wider-sprechen den privaten Belangen der Antragsteller. Das Änderungsgebiet liegt lediglich in einem Reservegebiet für den oberirdischen Abbau nicht-energetischer Bodenschätze. Diese Gebiete dienen der Bedarfsdeckung für 25 Jahre über den 25jährigen Planungshorizont des gültigen RP hinaus (Ziel 30). Es kann kein Grund für eine Änderung des RP sein, dass die Firma Stricker-Weiken nur einen Steinbruch betreibt. Da kein Rechtsanspruch auf eine RP-Änderung besteht, ist zur Abwägung der Belange der grundsätzliche Bedarf auf Planänderung nachzuweisen. Bis dahin stehen öffentliche Belange, wie Schutz der Bevölkerung, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Landschaft, der Arten, des Bodens und des Wassers, die mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen haben, den privaten Belangen der Erweiterungsabsicht der Firma Stricker-Weiken im Range vor.

Grundsätzlich zu hinterfragen ist die Vorgehensweise der Firma Stricker-Weiken. Im Gegensatz zu den im Änderungsverfahren beantragten Grenzen verbreitet die Firma Stricker-Weiken zeitgleich gegenüber der Stadt Hemer und den Ratsfraktionen einen „Kompromissvorschlag“, der eine deutlich geringere Inanspruchnahme von Flächen beinhaltet (Anlage).

Im Sinne der grundsätzlichen Aussagen des RP in den Zielen 16, 18, 23, 24 und 31 sind die abweichenden Vorschläge des Antragstellers mit dem Änderungsantrag in Übereinstimmung zu bringen.

Im Gebiet der Regionalplanänderung befinden sich zudem mehrere Festsetzungen aus Baumaßnahmen des Antragstellers.

1.    Schwarze Wand, Grundbuchliche Baulast B 183, Baugenehmigung der Stadt Hemer Nr. 316/95, Zufahrt;

2.    Hecke am südlichen Rand des Steinbruchs, MK-20-08.05/MS, Erweiterung Lagerfläche:

Halden und Lagerflächen sollen nicht in den RP aufgenommen werden, warum nicht? Nicht enthalten sind:

1.    Lagerfläche, Gemarkung Becke, Flur 9, Flurstück 387

2.    Haldenfläche, Gemarkung Becke, Flur 9, Flurstück 384 teilw. u. Flurstück 139

Zur Seite 4, Punkt 3.2:

Durch die Steinbrucherweiterung sind insbesondere im westlichen und nordwestlichen Erweiterungsbereich erhebliche Beeinträchtigungen sicher. Dies gilt ebenso für den östlichen Erweiterungsbereich.

Die beantragte Änderung übersteigt in ihrem Umfang das lediglich notwendige Ausmaß. Somit verstößt das Änderungsverfahren sowohl gegen den RP und den Landesentwicklungsplan, als auch im Besonderen gegen alle einschlägigen Gesetze und Richtlinien auf Landes-, Bundes und Europaebene.

Zur Seite 4, Punkt 4:

Die beantragte RP-Änderung widerspricht dem Ziel 29 (Grundwasser- und Gewässerschutz) eindeutig. Alle technischen Einrichtungen des Steinbruchs befinden sich auf dem Massenkalkvorkommen. Alle Betriebsmittel werden auch dort gelagert. Bei möglichen Unfällen ist der direkte Eintrag von Schadstoffen ins Grundwasser somit nicht beherrschbar.

Die Oberflächenwasserfassung, die nur für die asphaltierten Flächen vorhanden ist, ist technisch unzureichend. Ständig fließt verunreinigtes Oberflächenwasser in den Vorfluter. Damit ist die Beherrschbarkeit von weiteren 14 ha Betriebsfläche in Frage gestellt.

Die Grundwasserströme sind nicht bekannt. Bis heute ist die Verun-reinigung der Trinkwassergewinnungsanlage Urbecke der Stadtwerke Hemer mit Chlorkohlenwasserstoff nicht aufgeklärt. Die Anlage liegt auf NN. 205 m, Entfernung zum Steinbruch Luftlinie ca. 1500 m. In ca. 2500 m Entfernung befindet sich der Trinkwassertiefbrunnen Perick der Stadtwerke Hemer auf ca. NN. 220 m. Auf demselben Flurstück er-gießen sich temporär erhebliche Wassermengen im sog. Höhlenbach aus dem Höhlensystem des Pericks im Massenkalkzug.

Mögliche Grundwasserauswirkungen der beabsichtigten Abgrabungen auf einen Horizont von NN. 210 m sind ungeklärt. Um hierzu Erkenntnisse zu gewinnen, wäre ein hydrogeologisches Gutachten zwingend erforderlich.

Zur Stellungnahme Umweltbericht und RVS,

zu Punkt 2. (Seite 8):

die Feststellung, dass der FFH-Lebensraum 9110 „Hainsimsen-Buchen-wald“, Gemarkung Deilinghofen Flur 1 Flurstück 22, durch den Orkan Kyrill zerstört worden sei, ist nachweislich falsch. Auf Betreiben von Stricker-Weiken wurde dieser Wald in 2009 komplett abgeholzt. Nur wenige Bäume waren umgestürzt, bedingt durch die Rodung der west-lich angrenzenden Flächen. Vor Ort lässt sich dieses durch die noch vorhandenen Baumwurzeln belegen. Die Zerstörung dieses Waldes sollte offenbar das Abgrabungsbegehren erleichtern.

Auf die in der Zusammenfassung des Umweltberichtes dargestellten örtlich erheblichen Beeinträchtigungen weisen wir noch einmal explizit hin. Durch die Festsetzung „BSN“ und „Landschaftsschutzgebiet“ ist eine Abwägung der Belange von höchster Wichtigkeit. Wir verweisen aus-drücklich auf den Erlass des MUNLV vom 26.10.2005, diesen Bereich unverzüglich einstweilig sicherzustellen.

Der Umweltbericht bezieht sich ausdrücklich auf die Angaben der RVS, die vom Antragsteller beauftragt wurde. Dazu stellen wir fest, dass diese RVS in weiten Teilen tendenziell im Sinne des Auftraggebers ausge-fertigt wurde. Sobald präzise Angaben nötig wären, wird lediglich auf noch zu ergänzende Gutachten verwiesen.

Zusammenfassend muss gesagt werden, dass eine Änderung des Regionalplanes wie vom Antragsteller gewünscht, aus unserer Sicht abzulehnen ist.

Name, Vorname                              Anschrift                                           Unterschrift