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19.10.2004 |
Satzung der Wählergemeinschaft § 1 Name,Sitz und Zweck Grüne Alternative Hemer ( GAH ) ist eine selbständige Wählergemeinschaft in der Stadt Hemer, die sich an den Wahlen zum Rat der Stadt Hemer beteiligt. Sie darf sich mit anderen politisch gleichgerichteten Wählergemeinschaften oder Parteien im Märkischen Kreis zusammenschließen und für den Kreistag des Märkischen Kreises kandidieren. §1.1Die Politik der Grüne Alternative Hemer setzt sich folgende Ziele
Mitgliederversammlung §2.1Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder zur Bestimmung der Vorstandsmitglieder und der finanziellen Belange der Grünen Alternative Hemer. Sie soll zur Meinungsbildung der zu vertretenden Politik beitragen und trifft den Vorstand bindende politische und finanzielle Entscheidungen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. §2.2 Die Versammlung tagt in der Regel öffentlich und findet monatlich im regelmäßigen Turnus statt. Sie beschließt alle Ausgaben, die den Betrag von 100 € übersteigen. Sie ist ab einer Teilnehmerzahl von 20 v.H. der Mitglieder beschlussfähig . Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst §2.3 In den ersten drei Monaten eines jeden Kalenderjahres, das auch das Geschäftsjahr ist, findet eine Jahreshauptversammlung zur Abhaltung von Vorstandswahlen statt. Zu dieser Versammlung ist 14 Tage vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 20 vH der Mitglieder müssen anwesend sein. Wird diese Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist innerhalb von zwei Monaten eine erneute Jahreshauptversammlung einzuberufen. §2.4 30 v.H. der Mitglieder können die Abhaltung einer Jahreshauptversammlung zu einem anderen Termin beantragen. Eine Abwahl von Vorstandmitgliedern erfordert dann eine Mehrheit von drei-viertel der Versammlungsteilnehmer §2.5 Die Jahreshauptversammlung bestimmt jährlich eine/n Kassenprüfer/in für eine Amtszeit von zwei Jahren, so daß immer zwei Prüfer vorhanden sind. § 3 Der Vorstand §3.1 Der Vorstand vertritt die Grüne Alternative Hemer rechtsverbindlich sowohl nach Innen als auch nach Aussen. Er besteht aus einem/r ersten Vorsitzenden, dem/r zweiten Vorsitzenden und dem/r Kassenwart/in. Der/ie erste Vorsitzende wird in Jahren mit einer ungeraden Jahreszahl gewählt, die übrigen Vorstandmitglieder in Jahren mit einer geraden Jahreszahl. Eine Ausnahme auch für die Wahl der Kassenprüfer gilt für des Fall eines Rücktritts, einer Abwahl und bei der ersten Wahl. §3.2 Der Vorstand hat das Recht, Ausgaben bis zu 100 € ohne Mitbestimmung durch die Mitgliederversammlung zu tätigen. Eine Kreditaufnahme durch ihn ist unter allen Umständen ausgeschlossen. Einen entsprechenden Beschluss einer Versammlung darf er nicht ausführen. Sonst haftet er gegenüber der Wählergemeinschaft für den Schaden. §3.3 Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, sich die durch Ihre Tätigkeit entstehenden sächlichen Aufwendungen erstatten zu lassen. §3.4 Sie haben auf der jährlichen oder einer von den Mitgliedern beantragten Jahreshauptversammlung sowohl über die politischen auch auch die finanziellen Tätigkeiten Rechenschaft abzulegen. Die Versammlung spricht die Entlastung auf Empfehlung der Kassenprüfer aus. §4 Mitgliedschaft §4.1 Mitglied kann jede/r Bürger/in nach Vollendung des 16. Lebensjahres unabhängig von Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit werden, der/m die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt worden sind und der/ie nicht Mitglied einer anderen Wählergemeinschaft oder Partei ist. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Der Beitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aufgrund ihrer politischen Betätigung Zuwendungen erhalten, sollen 1/3 dieser Vergütungen der Grüne Alternative Hemer zuführen. §4.2 Auch Mitglieder können sich Ihre sächlichen Aufwendungen durch Ihre Tätigkeit für die Wählergemeinschaft erstatten lassen. §4.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Eintritterklärung und endet durch schriftlich erklärten Austritt, Tod oder Ausschluss. Sie erlischt, wenn der Beitrag mehr als ein Jahr nicht gezahlt wird. §4.4 Die Eintritterklärung kann mit zwei-drittel Mehrheit von der Mitgliederversammlung abgewiesen werden. §4.5 Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder die Ordnung der Grüne Alternative verstößt und ihr dadurch schweren Schaden zufügt, kann von einer Jahreshauptversammlung mit zwei-drittel Mehrheit ausgeschlossen werden. § 5 Satzungsänderung und Auflösung Satzungsänderungen und die Auflösung der Grüne Alternative Hemer sind nur auf einer Generalversammlung mit drei-viertel Stimmenmehrheit zulässig. Wegen der Vermögensverwendung im Falle der Auflösung siehe § 1 Abs. 3 § 6 Inkrafttreten Die Satzung ist in der Gründungsversammlung (Generalversammlung) am 08.12.2002 mit sofortiger Wirkung beschlossen worden.Sie ist unverzüglich dem zuständigen Finanzamt Iserlohn einzureichen, damit dies die Grüne Alternative Hemer für Spendenzwecke anerkennt. |